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Schuleinschreibung - Grundschule Taufkirchen und Moosen

Quelle: Gemeinde Taufkirchen
01.03.2021

Taufkirchen (Vils)

Am Donnerstag, den 18. März 2021 findet an den beiden Grundschulen der Gemeinde Taufkirchen (Vils), der Grundschule Taufkirchen (Vils) sowie der Grundschule Moosen, die Schuleinschreibung statt.

Am Donnerstag, den 18. März 2021 findet an den beiden Grundschulen der Gemeinde Taufkirchen (Vils), der Grundschule Taufkirchen (Vils) sowie der Grundschule Moosen, die Schuleinschreibung statt.

Ob die Schuleinschreibung persönlich vor Ort an der jeweiligen Schule sein wird oder Corona bedingt auf postalischem Wege, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Die Eltern erhalten – sobald dies entschieden ist – zeitnah eine Information von der jeweiligen Grundschule.

Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer privaten Grundschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.

Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr erstmals schulpflichtig werden. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30. Juni dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, also spätestens am 30. Juni 2015 geboren sind.

Ebenfalls anzumelden sind alle Kinder, die im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. September dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, also zwischen dem 01. Juli und dem 30. September 2015 geboren sind (Einschulungskorridor). Sie können schulpflichtig werden.

Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind (der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen) oder deren Einschulung verschoben wurde (1.7.2014 – 30.9.2014).

Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Kind auch eingeschult werden, wenn es zwischen dem 01.10.2015 und 31.12.2015 geboren ist.

Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn es nach dem 31.12.2015 geboren ist und aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Für diese Kinder ist ein schul­psychologisches Gutachten erforderlich.

Die Erziehungsberechtigten benötigen zur Schuleinschreibung:

den Geburtsschein (Familienstammbuch),
den Nachweis über die Teilnahme an einer Schuleingangsuntersuchung, einen Nachweis über ausreichenden Masernschutz
sowie bei Alleinerziehenden gegebenenfalls der Sorgerechtsbeschluss
und bei im letzten Jahr zurückgestellten Kindern den Zurückstellungsbescheid.

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