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Beeinträchtigungen wegen Rauchemissionen durch Grillen und das Abbrennen von Weihrauch
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im 1. Stock einer Doppelhaushälfte im Landkreis Erding. Die miteinander verheirateten Beklagten sind Mieter der darunter liegenden Erdgeschosswohnung. Mit ihrer Klage zum Amtsgericht Erding wollte die Klägerin erreichen, dass den Beklagten gerichtlich verboten wird, im Garten und auf der Terrasse Weihrauch zu verbrennen und mit Holzkohle zu grillen.
Sie machte geltend, durch die Rauchentwicklung aus dem direkt unter ihrem Balkon aufgestellten Weihrauchtopf aber auch durch das Grillen massiv in der Nutzungsmöglichkeit ihrer Wohnung beeinträchtigt zu werden. Ihre ganze Wohnung stinke nach Weihrauch und ein Aufenthalt auf ihrem Balkon sei nicht möglich. Dort zum Trocknen aufgehängte Wäsche nehme den Geruch ebenfalls an und müsse deshalb nochmals gewaschen werden.
Die Beklagten entgegneten, ihr Verhalten sei sozial angemessen, da sich sowohl das Grillen als auch das Verbrennen von Weihrauch auf wenige Male im Jahr beschränkten. Mit Rücksicht auf die Klägerin hätten sie einen mobilen Grill angeschafft und den Grillplatz in den Garten an einen Platz mit ausreichendem Abstand zur Wohnung der Klägerin verlegt.
Das seltene Abbrennen von Weihrauch erfolge im Rahmen einer religiösen Zeremonie, die nur 5 Minuten dauere und ebenfalls in gebührendem Abstand zur Wohnung abgehalten werde. Dieses Verhalten sei durch die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit gedeckt.
Hierzu meinte die Klägerin, dass Weihrauch für die katholische Beklagte ohnehin nur am Feiertag der Heiligen Drei Könige erforderlich sei und auch dann nur innerhalb der Wohnung. Zum Beweis dafür bat sie das Gericht eine Auskunft der Erzdiözese München-Freising zum Gebrauch von Weihrauch zu erholen.
Klägerin und Beklagte trugen im Prozessverlauf sehr unterschiedliche Darstellungen dazu vor, wie oft, wie lange und wo genau gegrillt und geräuchert werde und boten jeweils Bekannte und Nachbarn als Zeugen für ihre Version an.
Das Gericht sah davon jedoch ab und schlug den Parteien im Hinblick auf eine sonst erforderliche aufwändige
Beweisaufnahme einen Vergleich vor, den die Parteien annahmen. Darin einigten sie sich darauf, dass die Beklagten Weihrauch künftig nur noch an den christlichen Feiertagen, die in Bayern zugleich gesetzliche Feiertage sind, in ihrer Wohnung abbrennen und zum Grillen einen Elektrogrill verwenden.
Die Gerichtsgebühren teilten sie hälftig, ihre Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.
Entscheidung des Monats im Amtsgericht Erding
Quelle: Amtsgericht Erding
15.10.2019
Landkreis Erding
Heute keine Entscheidung im eigentlichen Sinne, sondern die Erledigung eines Zivilprozesses durch einen Vergleich, den das Gericht zwischen den Parteien vermittelt hat.
Heute keine Entscheidung im eigentlichen Sinne, sondern die Erledigung eines Zivilprozesses durch einen Vergleich, den das Gericht zwischen den Parteien vermittelt hat.Beeinträchtigungen wegen Rauchemissionen durch Grillen und das Abbrennen von Weihrauch
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im 1. Stock einer Doppelhaushälfte im Landkreis Erding. Die miteinander verheirateten Beklagten sind Mieter der darunter liegenden Erdgeschosswohnung. Mit ihrer Klage zum Amtsgericht Erding wollte die Klägerin erreichen, dass den Beklagten gerichtlich verboten wird, im Garten und auf der Terrasse Weihrauch zu verbrennen und mit Holzkohle zu grillen.
Sie machte geltend, durch die Rauchentwicklung aus dem direkt unter ihrem Balkon aufgestellten Weihrauchtopf aber auch durch das Grillen massiv in der Nutzungsmöglichkeit ihrer Wohnung beeinträchtigt zu werden. Ihre ganze Wohnung stinke nach Weihrauch und ein Aufenthalt auf ihrem Balkon sei nicht möglich. Dort zum Trocknen aufgehängte Wäsche nehme den Geruch ebenfalls an und müsse deshalb nochmals gewaschen werden.
Die Beklagten entgegneten, ihr Verhalten sei sozial angemessen, da sich sowohl das Grillen als auch das Verbrennen von Weihrauch auf wenige Male im Jahr beschränkten. Mit Rücksicht auf die Klägerin hätten sie einen mobilen Grill angeschafft und den Grillplatz in den Garten an einen Platz mit ausreichendem Abstand zur Wohnung der Klägerin verlegt.
Das seltene Abbrennen von Weihrauch erfolge im Rahmen einer religiösen Zeremonie, die nur 5 Minuten dauere und ebenfalls in gebührendem Abstand zur Wohnung abgehalten werde. Dieses Verhalten sei durch die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit gedeckt.
Hierzu meinte die Klägerin, dass Weihrauch für die katholische Beklagte ohnehin nur am Feiertag der Heiligen Drei Könige erforderlich sei und auch dann nur innerhalb der Wohnung. Zum Beweis dafür bat sie das Gericht eine Auskunft der Erzdiözese München-Freising zum Gebrauch von Weihrauch zu erholen.
Klägerin und Beklagte trugen im Prozessverlauf sehr unterschiedliche Darstellungen dazu vor, wie oft, wie lange und wo genau gegrillt und geräuchert werde und boten jeweils Bekannte und Nachbarn als Zeugen für ihre Version an.
Das Gericht sah davon jedoch ab und schlug den Parteien im Hinblick auf eine sonst erforderliche aufwändige
Beweisaufnahme einen Vergleich vor, den die Parteien annahmen. Darin einigten sie sich darauf, dass die Beklagten Weihrauch künftig nur noch an den christlichen Feiertagen, die in Bayern zugleich gesetzliche Feiertage sind, in ihrer Wohnung abbrennen und zum Grillen einen Elektrogrill verwenden.
Die Gerichtsgebühren teilten sie hälftig, ihre Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.