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Der Angeklagte, der Geschädigte und zwei weitere Personen haben im Juli 2019 nach einem Abend mit verstärktem Alkoholkonsum den Rettungswagen für eine der Beteiligten rufen müssen. Nach zwei Monaten traf die Rechnung für den Rettungsdienst ein, woraufhin der Geschädigte den Angeklagten aufsuchte. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte bereits gereizt, da ihm der Heimleiter nicht erlaubte seine Kinder zu sehen.
Der Angeklagte wollte zum Einkaufen fahren, als der Geschädigte mit ihm ein Wortgefecht über die Rechnung begann. Als sich der Angeklagte weigerte einen Teil der Rechnung zu bezahlen, bedrohte ihn der Geschädigte und sagte er würde ihn umbringen falls er nicht zahlen wolle. Anschließend packte der Geschädigte am Kragen und warf ihn um. Während des Falls schlug der Angeklagte dem Geschädigten ins Gesicht.
Ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes trennte daraufhin den Angeklagten und den Geschädigten und brachte den Angeklagten auf sein Zimmer. Der immer noch wütende Geschädigte suchte sich anschließend einen Stein und wollte den Angeklagten damit attackieren.
Dazu kam es aber nicht, denn der Sicherheitsdienst nahm ihm den Stein ab. Die zuvor von Sicherheitsdienst verständigte Polizei traf nun ein und nahm unter anderem den Stein und das zerrissene T-Shirt des Angeklagten als Beweismittel mit. Der Angeklagte ging nach dem Vorfall wie eigentlich geplant einkaufen.
Die nun in den Gerichtssaal gerufenen Zeugen, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und ein weiterer Asylbewerber bestätigen den Tatbestand. Nach dem Beginn der Auseinandersetzung habe der Angeklagte zur Selbstverteidigung zugeschlagen. Die Polizei wurde gerufen, da es die Pflicht des Sicherheitsdienstes ist, die Polizei bei gewalttätiger Auseinandersetzung zu rufen. Zudem sei er auch ein Mensch der Gewalt als Lösung ablehnen würde, sagte einer der Zeugen.
Der Geschädigte war nicht auf ein Verfahren aus. Er entschuldigte sich eine Woche später bei ihm und war seitdem nicht weiter auf Kontakt mit dem Angeklagten aus.
Der Staatsanwalt plädierte deswegen für einen Freispruch nachdem die Beweisaufnahme und Urkundenverlesung abgeschlossen wurde.
Der Angeklagte habe mit seinem Schlag in das Gesicht des Geschädigten ausschließlich aus Notwehr gehandelt. Die Verteidigung schloss sich dieser Aussage an. Der Angeklagte wurde somit freigesprochen.
Ausschreitung im Asylbewerberheim landet vor Gericht
Quelle: Redaktion
14.01.2020
Dorfen
Vor Gericht war heute ein in Dorfen gemeldeter 27-jähriger Nigerianer, der der Körperverletzung beschuldigt wurde. Zuvor war er bereits durch den Handel mit Betäubungsmitteln auffällig geworden.
Vor Gericht war heute ein in Dorfen gemeldeter 27-jähriger Nigerianer, der der Körperverletzung beschuldigt wurde. Zuvor war er bereits durch den Handel mit Betäubungsmitteln auffällig geworden.Der Angeklagte, der Geschädigte und zwei weitere Personen haben im Juli 2019 nach einem Abend mit verstärktem Alkoholkonsum den Rettungswagen für eine der Beteiligten rufen müssen. Nach zwei Monaten traf die Rechnung für den Rettungsdienst ein, woraufhin der Geschädigte den Angeklagten aufsuchte. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte bereits gereizt, da ihm der Heimleiter nicht erlaubte seine Kinder zu sehen.
Der Angeklagte wollte zum Einkaufen fahren, als der Geschädigte mit ihm ein Wortgefecht über die Rechnung begann. Als sich der Angeklagte weigerte einen Teil der Rechnung zu bezahlen, bedrohte ihn der Geschädigte und sagte er würde ihn umbringen falls er nicht zahlen wolle. Anschließend packte der Geschädigte am Kragen und warf ihn um. Während des Falls schlug der Angeklagte dem Geschädigten ins Gesicht.
Ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes trennte daraufhin den Angeklagten und den Geschädigten und brachte den Angeklagten auf sein Zimmer. Der immer noch wütende Geschädigte suchte sich anschließend einen Stein und wollte den Angeklagten damit attackieren.
Dazu kam es aber nicht, denn der Sicherheitsdienst nahm ihm den Stein ab. Die zuvor von Sicherheitsdienst verständigte Polizei traf nun ein und nahm unter anderem den Stein und das zerrissene T-Shirt des Angeklagten als Beweismittel mit. Der Angeklagte ging nach dem Vorfall wie eigentlich geplant einkaufen.
Die nun in den Gerichtssaal gerufenen Zeugen, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und ein weiterer Asylbewerber bestätigen den Tatbestand. Nach dem Beginn der Auseinandersetzung habe der Angeklagte zur Selbstverteidigung zugeschlagen. Die Polizei wurde gerufen, da es die Pflicht des Sicherheitsdienstes ist, die Polizei bei gewalttätiger Auseinandersetzung zu rufen. Zudem sei er auch ein Mensch der Gewalt als Lösung ablehnen würde, sagte einer der Zeugen.
Der Geschädigte war nicht auf ein Verfahren aus. Er entschuldigte sich eine Woche später bei ihm und war seitdem nicht weiter auf Kontakt mit dem Angeklagten aus.
Der Staatsanwalt plädierte deswegen für einen Freispruch nachdem die Beweisaufnahme und Urkundenverlesung abgeschlossen wurde.
Der Angeklagte habe mit seinem Schlag in das Gesicht des Geschädigten ausschließlich aus Notwehr gehandelt. Die Verteidigung schloss sich dieser Aussage an. Der Angeklagte wurde somit freigesprochen.