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Antrag: Zweckverband SPK BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Quelle: Grüne Forstern/Pastetten
29.03.2022

Landkreis Erding

Die Erdinger Stadtratsfraktion und die Kreistagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen stellen im Zweckverband Kreis-und Stadtsparkasse Erding-Dorfen folgenden Antrag:

Die Erdinger Stadtratsfraktion und die Kreistagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen stellen im Zweckverband Kreis-und Stadtsparkasse Erding-Dorfen folgenden Antrag:

Der Zweckverband Kreis- und Stadtsparkasse Erding-Dorfen möge folgende Leitlinien, die Beratungs- und Geschäftspraxis in den Sparkassenfilialen, als auch das Informationsangebot der Sparkasse in ihrem Internetauftritt betreffend, beschließen:

  1. Im Anschluss oder im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Basiskontos dürfen keine weiteren Finanzprodukte, wie z.B. Haftpflichtversicherungen (HPV), verkauft werden.

  2. Eine verbesserte, auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten aller Kund*innen, auch Menschen mit geistigen, sprachlichen und Lernschwierigkeiten ausgedehnte Barrierefreiheit, soll durch die Kreissparkasse zeitnah umgesetzt werden. Dies betrifft sowohl das Informationsangebot im Internetauftritt der Kreissparkasse, als auch die Informations-, Beratungs- und Geschäftspraxis der Kundschaft gegenüber; in der Filiale vor Ort. Dies kann z. B. durch Informationsmaterial in leichter Sprache, Erklärvideos, Brailleschrift etc. und auch notendige Inklusionsschulungen der Mitarbeiter*innen umgesetzt werden.

  3. Die Gebühren für Basiskonten sind auf ein Minimum zu senken.

  4. Online-Banking ist bei Basiskonten grundsätzlich zu gewähren.

Begründung zu 1 .: „Im Anschluss oder im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Basiskontos dürfen keine weiteren Finanzprodukte, wie z.B. Haftpflichtversicherungen (HPV), verkauft werden.
  • Seit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf ein Basiskonto.
    [Quelle:Homepage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin
    www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html ]

  • Besonders Menschen, die nicht nur arm sind, sondern die ohne ein Basiskonto in einer fortschreitend bargeldlosen Welt nicht überlebensfähig wären, soll dieses Gesetz eine minimale wirtschaftliche Handlungsfähigkeit garantieren. Diesen Menschen steht sonst kein Finanzprodukt zur Verfügung, weil sie keinerlei Sicherheiten haben. Ein Basiskonto eröffnet ihnen die Chance wieder in solide Verhältnisse zurückzukehren.
  • Erst wenn sich eine minimale finanzielle Solidität eingestellt hat, ist zur regelmäßigen Belastung dieses Kontos, bspw. durch HPV-Versicherungsbeiträge zu raten. Denn die Basiskonten können nicht überzogen werden.
  • Aus diesem Grund müssen Kontoeröffnung und der Verkauf anderer Finanzprodukte, wie Haftpflichtversicherungen, Kredite etc., in getrennten Geschäftsvorgängen durchgeführt werden.

  • Dies könnte durch die vorgeschriebene Trennung der Beratungstermine auf verschiedene Tage unter Mitgabe von Informationsmaterialien gewährleistet werden.
  • Es muss klar kommuniziert werden, dass die Eröffnung eines Basiskontos in keiner Weise bspw. vom Abschluss einer HPV abhängt. Die Eröffnung eines Basiskontos ist bedingungslos.
  • Gerade in der Beratungspraxis der Sparkasse sollte eine für jeden Menschen deutlich erkennbare Trennung zwischen der Eröffnung eines Basiskontos und anderen Produkten der Kreissparkasse gewährleistet werden.
  • Es wird die Ausarbeitung von Handlungsleitlinien angeregt, für eine zugewandte, unbürokratische Beratung und ggf. Klärung bei Problemen finanziell unerfahrener Kundschaft durch die Mitarbeiter und Mitarbeiter*innen.
  • Bei Kundschaft mit mangelhaften Deutschkenntnissen könnte bspw. durch „Telefondolmetscher*innen“ ein rechtsgültiges Verständnis der Leistungen und Preise ermöglicht werden.

Begründung zu 2.: „Eine verbesserte, auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten aller Kund*innen, auch Menschen mit geistigen, sprachlichen und Lernschwierigkeiten ausgedehnte Barrierefreiheit, soll durch die Kreissparkasse zeitnah umgesetzt werden. Dies betrifft sowohl das Informationsangebot im Internetauftritt der Kreissparkasse, als auch die Informations-, Beratungs- und Geschäftspraxis der Kundschaft gegenüber; in der Filiale vor Ort.Dies kann z. B. durch Informationsmaterial in leichter Sprache, Erklär Videos, Brailleschrift etc. und auch notendige Inklusionsschulungen der Mitarbeiter*innen umgesetzt werden.
  • Als Mitglied des Zweckverbandes sehen wir den Landkreis als kommunale Einrichtung in besonderem Maße dafür verantwortlich, Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu fordern und zu fördern.
  • Die schrittweise, planvolle Umsetzung der Vorgaben zur Barrierefreiheit und den Rechten zur Selbstbestimmung und Partizipation von Menschen mit einer Behinderung ist eine logische Folge dieser Verantwortung. Der betroffene Personenkreis umfasst dabei „alle“ Menschen die eine körperliche, seelische, geistige oder/und Beeinträchtigung der Sinneswahrnehmung haben.
  • Die notwendigen Maßnahmen zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe begrenzt sich somit nicht nur auf bauliche und optische Maßnahmen, sondern beziehen sich auch auf den Inhalt und die Art und Weise der Vermittlung des notwendigen Wissens [Artikel 24 (3) der UN-Behindertenrechtskonvention]. Zudem sind die betroffenen Personengruppen als Experten in eigener Sache in die Planung und Umsetzung der Maßnahmen mit einzubeziehen.
  • Es wird ausdrücklich auf den Kundenkreis der Senior*innen und deren Probleme bei der Nutzung der digitalen Serviceangebote hingewiesen. Seniorenvertretungen sind beratend hinzuzuziehen.
  • Über Basisprodukte, die auch für Geflüchtete interessant sind, sollten Informationen in Englisch, Französisch, den häufigsten Sprachen der Geflüchteten und neuerdings auch auf Russisch angeboten werden.
  • Auch schon vor der zwingenden Umsetzung der EU-Richtlinie von 2019 durch das
    "Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970)", muss Barrierefreiheit im Sinne von Zugänglichkeit und Verständlichkeit der wesentlichen Informationen zu den häufigsten Finanzprodukten der Sparkasse nicht nur für Menschen mit Behinderung, sondern auch für Senior*innen, für nichtdeutschsprachige Kundschaft, für finanziell schwache und für in Bankangelegenheiten unerfahrene Menschen, ein vordringliches Ziel der Kreissparkasse Erding sein.

Begründung zu 3.: „Die Gebühren für Basiskonten sind auf ein Minimum zu senken.“
  • Die Gestaltung der Preise für Kontoführung liegt in der Verantwortung der Kreissparkasse Erding-Dorfen, die wirtschaftlich außerordentlich erfolgreich ist. Als unmittelbare Entlastung der finanziell Schwächsten ist eine Senkung der Kontoführungsgebühren für Basiskonten auf ein absolutes Minimum gerechtfertigt.

Begründung zu 4.: „Online-Banking ist bei Basiskonten grundsätzlich zu gewähren.
  • In der Vergangenheit kam es vor, dass speziell bei Asylsuchenden bzw. geduldeten Personen Online-Banking verweigert wurde. Da die Sparkasse Online-Banking anderen Kunden allgemein kostenlos anbietet, verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des §40 ZKG. Vor Allem dann, wenn der Kunde höhere Kosten durch Überweisungen per Papier oder am Kontoauszugsdrucker hat.
  • Wenn die Sparkasse nur speziell Asylsuchenden und Geduldeten beim Basiskonto kein Online-Banking anbietet, wäre das zusätzlich ein Verstoß gegen §19 Absatz 2 in Verbindung mit §2 Absatz 1 Nr. 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)


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