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Der Freistaat Bayern übernahm nach den Beihilfevorschriften die Kosten der ärztlichen Behandlung eines seiner Beamten, der durch den Biss eines Jagdhundes verletzt worden war und klagte diese vor dem Amtsgericht Erding gegen den Halter des Jagdhundes ein.
Der Beamte war im Juni 2016 mit seinem Hund, einem Australian Shepard, in Lengdorf spazieren gegangen, als aus dem Garten des Beklagten dessen Jagdhund auf ihn zulief und ihn sogleich in die Hand biss. Daraufhin entwickelte sich ein Kampf zwischen den Tieren, wobei der Besitzer des Australian Shepard versuchte, die Hunde voneinander zu trennen, was erst gelang nachdem auch der Halter des Jagdhundes eingegriffen hatte. Der Halter des Australian Shepard begab sich zur Behandlung seiner Verletzungen in ärztliche Behandlung.
Ein Teil der ihm hierdurch entstandenen Kosten wurde ihm von der Beihilfestelle seines Dienstherren erstattet. Dieser berief sich nun darauf, dass der Schadensersatzanspruch des Verletzten in Höhe von 419,39 € auf ihn übergegangen sei und machte sie mit seiner Klage gegen den Halter des Jagdhundes geltend.
Der räumte zwar ein, dass er während des Vorfalls die Türe zum Garten wegen Gartenarbeiten offen stehen hatte lassen und der Hund zunächst im Garten frei herumgelaufen wäre. Er vertrat jedoch die Auffassung, dass der Verletzte selbst schuld gewesen sei, da er sich in die Rauferei der Hunde eingemischt habe und ihm die Verletzung bei dem Versuch die Tiere zu trennen zugefügt worden sei.
Das Amtsgericht kam aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch zu einem anderen Ergebnis und verurteilte den Halter des Jagdhundes antragsgemäß. Der Beklagte – so das Gericht - sei als Halter für das Verhalten seines Hundes verantwortlich. Ein Hund sei nämlich wegen seiner, dem tierischen Wesen innewohnenden Unberechenbarkeit eine Gefahrenquelle. Wer aber eine Gefahrenquelle schaffe, müsse dafür sorgen, dass alle zur Abwendung eines Schadens erforderlichen Maßnahmen getroffen würden.
Der Beklagte habe jedoch fahrlässig gehandelt, weil er, während sein Hund sich nicht angeleint im Garten aufhielt, die Gartentüre unverschlossen und unbeobachtet ließ und damit dem Hund das Verlassen des Gartens ermöglichte. Er habe aufgrund des vorbeiführenden Weges auch mit Passanten rechnen müssen. Dabei sei es nicht fernliegend, dass es im Rahmen von Kämpfen, die Hunde untereinander austragen auch zur Verletzung ihrer Besitzer kommen kann. Mit dieser latenten Gefährdung musste der Beklagte rechnen.
Das Urteil ist rechtskräftig; Amtsgericht Erding, Az. 12 C 327/17
Amtsgericht Erding - Zur Schadensersatzpflicht eines Hundehalters bei einem Hundebiss
Quelle: Amtsgericht Erding
27.10.2017
Erding
Der Freistaat Bayern übernahm nach den Beihilfevorschriften die Kosten der ärztlichen Behandlung eines seiner Beamten, der durch den Biss eines Jagdhundes verletzt worden war und klagte diese vor dem Amtsgericht Erding gegen den Halter des Jagdhundes ein.
Zur Schadensersatzpflicht eines Hundehalters bei einem HundebissDer Freistaat Bayern übernahm nach den Beihilfevorschriften die Kosten der ärztlichen Behandlung eines seiner Beamten, der durch den Biss eines Jagdhundes verletzt worden war und klagte diese vor dem Amtsgericht Erding gegen den Halter des Jagdhundes ein.
Der Beamte war im Juni 2016 mit seinem Hund, einem Australian Shepard, in Lengdorf spazieren gegangen, als aus dem Garten des Beklagten dessen Jagdhund auf ihn zulief und ihn sogleich in die Hand biss. Daraufhin entwickelte sich ein Kampf zwischen den Tieren, wobei der Besitzer des Australian Shepard versuchte, die Hunde voneinander zu trennen, was erst gelang nachdem auch der Halter des Jagdhundes eingegriffen hatte. Der Halter des Australian Shepard begab sich zur Behandlung seiner Verletzungen in ärztliche Behandlung.
Ein Teil der ihm hierdurch entstandenen Kosten wurde ihm von der Beihilfestelle seines Dienstherren erstattet. Dieser berief sich nun darauf, dass der Schadensersatzanspruch des Verletzten in Höhe von 419,39 € auf ihn übergegangen sei und machte sie mit seiner Klage gegen den Halter des Jagdhundes geltend.
Der räumte zwar ein, dass er während des Vorfalls die Türe zum Garten wegen Gartenarbeiten offen stehen hatte lassen und der Hund zunächst im Garten frei herumgelaufen wäre. Er vertrat jedoch die Auffassung, dass der Verletzte selbst schuld gewesen sei, da er sich in die Rauferei der Hunde eingemischt habe und ihm die Verletzung bei dem Versuch die Tiere zu trennen zugefügt worden sei.
Das Amtsgericht kam aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch zu einem anderen Ergebnis und verurteilte den Halter des Jagdhundes antragsgemäß. Der Beklagte – so das Gericht - sei als Halter für das Verhalten seines Hundes verantwortlich. Ein Hund sei nämlich wegen seiner, dem tierischen Wesen innewohnenden Unberechenbarkeit eine Gefahrenquelle. Wer aber eine Gefahrenquelle schaffe, müsse dafür sorgen, dass alle zur Abwendung eines Schadens erforderlichen Maßnahmen getroffen würden.
Der Beklagte habe jedoch fahrlässig gehandelt, weil er, während sein Hund sich nicht angeleint im Garten aufhielt, die Gartentüre unverschlossen und unbeobachtet ließ und damit dem Hund das Verlassen des Gartens ermöglichte. Er habe aufgrund des vorbeiführenden Weges auch mit Passanten rechnen müssen. Dabei sei es nicht fernliegend, dass es im Rahmen von Kämpfen, die Hunde untereinander austragen auch zur Verletzung ihrer Besitzer kommen kann. Mit dieser latenten Gefährdung musste der Beklagte rechnen.
Das Urteil ist rechtskräftig; Amtsgericht Erding, Az. 12 C 327/17