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Die in Waiblingen wohnende Klägerin erwarb bei der Beklagten, einer gewerblichen Hundezüchterin aus dem Landkreis Erding, im Februar 2019 einen Hundewelpen der Rasse Pomeranian Mamoa zu einem Kaufpreis von 4000 €. Laut dem schriftlichen Kaufvertrag wurde der Welpe als Haustier mit deutschem Heimtierausweis und Ahnentafel veräußert. Weiter heißt es in der Vertragsurkunde: „Der Welpe wurde vor der Abholung beim Tierarzt vorgestellt. Er ist vollständig entwurmt, geimpft und gechipt.“
Die Klägerin ist der Meinung, der von ihr „Balu“ genannte Hund sei mit diversen Mängeln behaftet. Tatsächlich weist Hund eine offene Fontanelle auf, welche das Risiko von künftigen Hirnverletzungen birgt. Aufgrund einer Zahnfehlstellung konnte der Hund kein Trockenfutter essen, da er Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme hatte. Schließlich litt er auch unter einem Atemwegsinfekt. Die Klägerin war deshalb wiederholt mit dem Hund beim Tierarzt vorstellig, wodurch Behandlungskosten von insgesamt 563,73 € anfielen.
Außerdem habe ihr die Beklagte keine offizielle Ahnentafel eines anerkannten Zuchtverbandes übergeben.
Der Kaufpreis sei wegen der Mängel auf 1.300 € zu mindern.
Insgesamt forderte die Klägerin von der Beklagten 3.263,73 € nebst Zinsen und Anwaltskosten.
Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und vertrat die Meinung, das Tier sei mangelfrei übergeben worden.
Das Gericht gab der Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens nur teilweise statt. Es hielt einen Schadensersatz von 389,47 € für einen Teil der aufgewendeten Tierarztkosten und eine Minderung des Kaufpreises um 200 € für angemessen.
Zur Begründung führt das Gericht in seinem Urteil aus, dass vorliegend die übliche Beschaffenheit eines Tieres nicht mit einem biologischen oder physiologischen Idealzustand gleichzusetzen sei. Zwar seien auch beim Erwerb von Tieren die Sachmängelvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Anders als tote Sachen seien Lebewesen jedoch mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit unterschiedlichen gesundheitlichen Risiken behaftet. Der Käufer eines Tieres könne daher nicht erwarten, dass er ein Tier mit idealen Eigenschaften erhalte. Wenn es ihm auf bestimmte Eigenschaften ankomme, müsse er sich diese vertraglich zusichern lassen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei insbesondere eine offene Fontanelle eine allgemein bekannte Problematik bei kleinen Hunden mit großen Köpfen. Sie käme, ebenso wie die Notwendigkeit Milchzähne operativ entfernen zu müssen, um eine Fehlstellung der nachwachsenden Zähne zu verhindern, bei der Rasse Pomeranian überdurchschnittlich häufig vor.
Ein Schadensersatz in Höhe von 389,47 € stehe der Klägerin hingegen wegen der Kosten der Behandlung des Atemwegsinfekts zu. Der habe, so sei zu vermuten, bereits bei der Übergabe des Tieres vorgelegen. Hierbei handele es sich um eine akute Erkrankung bzw. Infektion, die einen Sachmangel darstelle.
Eine Minderung in Höhe von 5 % des Kaufpreises, also von 200 €, sei ebenfalls gerechtfertigt, da die Beklagte der Klägerin trotz einer Zusicherung im Kaufvertrag für den Hund keine Ahnentafel eines anerkannten Zuchtverbandes übergeben habe. Ein derartiger Herkunftsnachweis gebe Aufschluss über die Geeignetheit eines Hundes für bestimmte Anforderungen und sei daher ein wertbildender Faktor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Erding: Entscheidung des Monats
Quelle: Amtsgericht Erding
04.02.2021
Erding
Der Käufer eines Hundes kann grundsätzlich nicht erwarten, dass er ein Tier mit idealen Eigenschaften erhält.
Der Käufer eines Hundes kann grundsätzlich nicht erwarten, dass er ein Tier mit idealen Eigenschaften erhält. Bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nämlich rechtlich nur dann als Sachmangel zu werten, wenn der Verkäufer ihr Nichtvorliegen vertraglich zugesichert hat.Die in Waiblingen wohnende Klägerin erwarb bei der Beklagten, einer gewerblichen Hundezüchterin aus dem Landkreis Erding, im Februar 2019 einen Hundewelpen der Rasse Pomeranian Mamoa zu einem Kaufpreis von 4000 €. Laut dem schriftlichen Kaufvertrag wurde der Welpe als Haustier mit deutschem Heimtierausweis und Ahnentafel veräußert. Weiter heißt es in der Vertragsurkunde: „Der Welpe wurde vor der Abholung beim Tierarzt vorgestellt. Er ist vollständig entwurmt, geimpft und gechipt.“
Die Klägerin ist der Meinung, der von ihr „Balu“ genannte Hund sei mit diversen Mängeln behaftet. Tatsächlich weist Hund eine offene Fontanelle auf, welche das Risiko von künftigen Hirnverletzungen birgt. Aufgrund einer Zahnfehlstellung konnte der Hund kein Trockenfutter essen, da er Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme hatte. Schließlich litt er auch unter einem Atemwegsinfekt. Die Klägerin war deshalb wiederholt mit dem Hund beim Tierarzt vorstellig, wodurch Behandlungskosten von insgesamt 563,73 € anfielen.
Außerdem habe ihr die Beklagte keine offizielle Ahnentafel eines anerkannten Zuchtverbandes übergeben.
Der Kaufpreis sei wegen der Mängel auf 1.300 € zu mindern.
Insgesamt forderte die Klägerin von der Beklagten 3.263,73 € nebst Zinsen und Anwaltskosten.
Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und vertrat die Meinung, das Tier sei mangelfrei übergeben worden.
Das Gericht gab der Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens nur teilweise statt. Es hielt einen Schadensersatz von 389,47 € für einen Teil der aufgewendeten Tierarztkosten und eine Minderung des Kaufpreises um 200 € für angemessen.
Zur Begründung führt das Gericht in seinem Urteil aus, dass vorliegend die übliche Beschaffenheit eines Tieres nicht mit einem biologischen oder physiologischen Idealzustand gleichzusetzen sei. Zwar seien auch beim Erwerb von Tieren die Sachmängelvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Anders als tote Sachen seien Lebewesen jedoch mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit unterschiedlichen gesundheitlichen Risiken behaftet. Der Käufer eines Tieres könne daher nicht erwarten, dass er ein Tier mit idealen Eigenschaften erhalte. Wenn es ihm auf bestimmte Eigenschaften ankomme, müsse er sich diese vertraglich zusichern lassen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei insbesondere eine offene Fontanelle eine allgemein bekannte Problematik bei kleinen Hunden mit großen Köpfen. Sie käme, ebenso wie die Notwendigkeit Milchzähne operativ entfernen zu müssen, um eine Fehlstellung der nachwachsenden Zähne zu verhindern, bei der Rasse Pomeranian überdurchschnittlich häufig vor.
Ein Schadensersatz in Höhe von 389,47 € stehe der Klägerin hingegen wegen der Kosten der Behandlung des Atemwegsinfekts zu. Der habe, so sei zu vermuten, bereits bei der Übergabe des Tieres vorgelegen. Hierbei handele es sich um eine akute Erkrankung bzw. Infektion, die einen Sachmangel darstelle.
Eine Minderung in Höhe von 5 % des Kaufpreises, also von 200 €, sei ebenfalls gerechtfertigt, da die Beklagte der Klägerin trotz einer Zusicherung im Kaufvertrag für den Hund keine Ahnentafel eines anerkannten Zuchtverbandes übergeben habe. Ein derartiger Herkunftsnachweis gebe Aufschluss über die Geeignetheit eines Hundes für bestimmte Anforderungen und sei daher ein wertbildender Faktor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.